Belegstellenordnung

Beim Betreten der Belegstelle hat sich der Züchter bei der Belegstellenaufsicht anzumelden, unter Angabe der EWK oder MWK mit Anzahl.

Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Der Aufstellungsplatz für die Begattungseinheiten wird vom Belegstellenpersonal zugewiesen.

Bei der Aufstellung sollte genügend Abstand zu anderen Schutzkästchen (min.3m) eingehalten werden. Verstöße gegen diese Belegstellenordnung führen zum Entfernen der Begattungsvölkchen von der Belegstelle.

Bei der ersten Anlieferung, muss ein aktuell gültiges Gesundheitszeugnis abgegeben werden

und verbleibt auf der Belegstelle. Bitte Tel.Nr. und/oder E.Mailadresse drauf schreiben.

Ohne Gesundheitszeugnis darf nicht aufgestellt werden!

Die Begattungseinheiten dürfen nur auf Mittelwänden bzw. auf Anfangsstreifen in EWK oder MWK aufgestellt werden.

Bei Anlieferung werden die Drohnenfreiheit und das Wabenwerk von den verantwortlichen Personen kontrolliert. Zu diesem Zweck sind alle EWK mit Glas und alle MWK mit einer durchsichtigen Abdeckung, z. B. durch Folie, anzuliefern.

Wir bitten um Verständnis, das bei nicht vorschriftmäßig angelieferten Begattungseinheiten die gesamte Lieferung zurückgewiesen wird.

Anlieferung aus Faulbrut – Sperrgebiet sind verboten.

Es dürfen nur Bienen angeliefert werden, die aus seuchenfreien Völkern stammen.

Für den Betrieb und die Beschickung der Belegstelle gelten die Bienenseuchenverordnung sowie entsprechende EU-Gesetze in ihrer zuletzt gültigen Fassung.

Die Begattungskästchen müssen mit Name und Anschrift des Züchters beschriftet sein.

Die Belegstellengebühr beträgt 2,00 € je Königin. Nur Barzahlung und wenn möglich abgezählt.

Sowohl der Belegstellenleiter als auch der Kreisverband haften nicht bei Diebstahl, Frevel sowie Schäden durch Witterung auf der Belegstelle.

Der Belegstellenleiter

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Belegstelle und die Belegstellenordnung sind das Bayerische Tierzuchtgesetz, die Bayerische Tierzuchtverordnung und die Verordnung zum Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften.

 

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Belegstelle und die Belegstellenordnung sind das Bayerische Tierzuchtgesetz, die Bayerische Tierzuchtverordnung und die Verordnung zum Vollzug tierzuchtrechtlicher Vorschriften.